Überquerung eines Zebrastreifens
Achtung, Zebrastreifen: Wer darf hier was?
Auffällig häufig wissen viele Menschen im Straßenverkehr nicht, welche Regelungen am Zebrastreifen gelten: Wir klären auf und verraten außerdem, woher der Fußgängerüberweg eigentlich seinen Namen hat.
Nina Ehm

Schon gewusst? Der Begriff Zebrastreifen hat mit dem gestreiften Steppentier recht wenig zu tun. Während der erste deutsche Zebrastreifen 1952 in München noch den Namen „Dickstrichkette“ trug, führte die Aktion „Zebra“ der Hamburger Polizei im Jahr 1954 zur neuen Bezeichnung. Wer damals am Zebrastreifen anhielt, bekam eine Plakette, auf der ein Zebra abgebildet war: Die Abkürzung stand für "Zeichen eines besonders rücksichtsvollen Autofahrers". Seitdem verbreitete sich der neue Name Zebrastreifen in ganz Deutschland für den Fußgängerüberweg.

In Lippe üben unser Bezirksdienst sowie die Verkehrssicherheitsberatung mit Kindergarten- und Grundschulkindern im gesamten Kreisgebiet das richtige Überqueren einer Straße. Im Rahmen der Verkehrserziehung wird bereits den Jüngsten erklärt, welche Gefahren im Straßenverkehr lauern und wie sie sich sicher im öffentlichen Verkehrsraum bewegen. Ein wichtiger Bestandteil bei diesen Aktionen: Die Überquerung eines Zebrastreifens!

Regel Nummer 1: Wer zu Fuß bzw. mit dem Rollstuhl unterwegs ist, ist auf dem Zebrastreifen stets besonders geschützt und hat absoluten Vorrang vor allen Fahrzeugen - sogar schon, wenn man sich bloß dem Zebrastreifen nähert. Der Fahrzeugverkehr muss also anhalten und stehenbleiben, bis die Fußgängerinnen und Fußgänger den Überweg überquert haben. Verstöße gelten übrigens als Ordnungswidrigkeit und werden mit mindestens 80 Euro geahndet.

Bei der Verkehrserziehung fiel unseren Einsatzkräften jedoch häufig auf, dass vielen Fahrzeugführerinnen und -führern diese Regelung scheinbar nicht bekannt ist. Insbesondere musste festgestellt werden, dass einige Menschen im Auto das Umfeld eines Zebrastreifens nur wenig bis gar nicht wahrgenommen haben und daher nicht frühzeitig mit ihrem Fahrzeug zum Stehen kamen – obwohl Kinder sowie Polizei mit gut sichtbarer, heller Kleidung inklusive Signalfarben ausgestattet waren. Neben einigen, die den Zebrastreifen einfach durchfahren, war zu beobachten, dass andere Personen ihre Fahrzeuge weit vor dem Fußgängerüberweg stoppen oder mit geringer Geschwindigkeit weiterrollen und eine „Lichthupe“ signalisieren. Auch dieses Verhalten ist falsch und dient nicht der Sache der Verkehrserziehung: Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter sind noch neu im Straßenverkehr und können solch ein Fahrverhalten nicht vernünftig einschätzen - dadurch kann es zu Gefahrensituationen kommen.

Folgende weitere Regelungen müssen am Zebrastreifen mit dem Fahrrad beachtet werden:

  • Im Gegensatz zu Fußgängerinnen und Fußgängern haben Personen auf dem Fahrrad kein Vorrecht auf dem Fußgängerüberweg: Diese dürfen zwar über den Zebrastreifen fahren, müssen aber warten, bis der Weg frei ist. 
  • Muss ein Auto/LKW/Motorrad wegen einer Radfahrerin bzw. einem Radfahrer auf dem Fußgängerüberweg abbremsen oder halten, riskiert die Person auf dem Rad ein Bußgeld für eine vermeidbare Behinderung.
  • Kommt es bei der Überquerung des Zebrastreifens durch einen Radfahrer bzw. eine Radfahrerin zu einem Unfall, droht eine Mitschuld für diese Person.
  • Grundsätzlich gilt: Wer absteigt und schiebt, genießt Vorfahrt! Wer sein Fahrrad schiebt, geht zu Fuß und hat deshalb Vorrang. Das gilt auch für alle, die ihr Rad wie einen Roller nutzen: Wer auf dem Fahrrad auf einem Pedal stehend rollt, gilt als Fußgänger bzw. Fußgängerin.
  • Doch was ist mit Kindern, die mit einem Fahrrad unterwegs sind? Auch radfahrende Kinder genießen auf dem Zebrastreifen eigentlich kein Vorrecht. Nur wenn sie absteigen und ihr Rad schieben, haben sie Vorrang. Aber: Laut Paragraf 3 Absatz 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt für alle eine besondere Rücksichtnahme auf Kinder! Autofahrerinnen und Autofahrer müssen sich so verhalten, dass eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen ist. Daher müssen sie selbst dann warten, wenn ein Kind auf einem Fahrrad über den Zebrastreifen fahren will.

(Foto: Kinder aus Lage-Pottenhausen übten kürzlich mit dem zuständigen Bezirksdienstbeamten Polizeihauptkommissar Christian Dubbert und Polizeikommissarin Annabell Wiechers von der Verkehrssicherheitsberatung das richtige Verhalten am Zebrastreifen an der Sylbacher Straße.) 
 

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110