Mit den ersten warmen Sonnenstrahlen tummeln sich wieder mehr Menschen im öffentlichen Verkehrsraum. Viele nutzen für kurze oder längere Ausflüge gerne das Fahrrad oder Pedelec. Dabei kommt es häufiger zu gefährlichen Situationen zwischen den Verkehrsteilnehmern und insbesondere gegenüber Zweiradfahrern, wenn sie überholt werden. Nicht immer scheint klar zu sein, dass aus einem früher ausreichenden Sicherheitsabstand seit April 2020 ein Abstand von 1,5 Meter bzw. 2 Metern geworden ist.
In der Straßenverkehrsordnung heißt es nun in § 5 Absatz 4: „Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.“
Wenn diese vorgeschriebenen Abstände aufgrund der Straßenbreite oder Verkehrslage nicht eingehalten werden können, darf NICHT überholt werden. Der Bußgeldkatalog sieht bei einem Verstoß gegen die seitliche Abstandsregelung ein Verwarngeld von 30 Euro vor.
Der Abstand zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Radfahrer wird von dem rechten Außenspiegel des Kraftfahrzeugs bis zur äußeren linken Außenkante des Zweirads gemessen. Der Kraftfahrzeugführer muss beim Überholen noch die Beschaffenheit des eigenen Fahrzeugs, die Fahrgeschwindigkeit, die Fahrbahn- und Wetterverhältnisse, die Eigenart des Eingeholten (z. B. angebrachter Fahrradanhänger) sowie dessen erforderlichen Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand berücksichtigen.
Im Zweifelsfall heißt es für den Kraftfahrzeugführer dahinter bleiben und warten bis der Radfahrer an einer geeigneten Stelle anhält, um das schnellere Fahrzeug vorbei fahren zu lassen.
Denn es gilt auch in § 5 Absatz 5 StVO: „Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist.“
Eigentlich wäre alles ganz einfach, wenn ALLE Verkehrsteilnehmer dem (gesetzlichen) Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme folgen würden.